Satzung des Landsportvereins Langenberg/Falken e.V.

A. Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit

 

§ 1 Name, Sitz


Der Landsportverein Langenberg/Falken e.V. (kurz LSV) entstand im Jahre 1990 aus der Betriebssportgemeinschaft Traktor Langenberg/Falken. Er hat seinen Sitz in Callenberg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen (VR 50182) und führt den Zusatz „e.V.“.
Der Verein ist Mitglied in der Territorialorganisation des Sportbundes und der zuständigen Sport- bzw. Fachverbände. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung“. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: die Pflege und Förderung des Amateursportes, die Entwicklung des Kinder- und Jugendsportes, des Schulsportes und des gesamten Breitensportes. Deshalb gilt es immer eine Anzahl Übungsleiter, Schieds- und Kampfrichter zu gewinnen und ausbilden zu lassen.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

 

 

B. Vereinsmitgliedschaft, Aufnahme, Ende, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 3 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus

  • a) ordentlichen Mitgliedern
  • b) Ehrenmitgliedern
  • c) Schüler- und Jugendmitgliedern.


zu a) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ordentliche Mitglieder. Diese sind entweder aktive oder fördernde Mitglieder.
Dem einzelnen Mitglied steht es zu, sich durch Erklärung der jeweiligen Gruppe zuzurechnen.

 

zu b) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins oder des Sportes besonders hervorragende Dienste erworben hat.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

Zu c) Mitglieder vom vollendeten 14. bis 18. Lebensjahr sind Jugendmitglieder. Mitglieder unter 14 Jahren sind Schülermitglieder. Sie müssen für die Mitgliedschaft und sportliche Betätigung eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorlegen.

 


§ 4 Aufnahme


Mitglied des Vereins kann jede weibliche und männliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist.
Die Mitgliedschaft ist in der Regel durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung.
Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller ohne Begründung schriftlich mitzuteilen. Eine Beitragszahlung ist von jedem Mitglied zu entrichten und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt:

  • a) durch Tod
  • b) durch Austritt
  • c) durch Ausschluss.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Funktionen und satzungsmäßigen Rechte des betreffenden Mitglieds.

 

2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Die Beitragspflicht erlischt im Falle des Austrittes oder Ausschlusses am Jahresende, in welchem der Austritt erklärt oder der Ausschluss wirksam wird.

 

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn dieser:

  • a) innerhalb von drei Monaten nach der Mahnung der Bezahlung seiner Beiträge oder etwaiger Entschädigungsleistungen nicht nachgekommen ist;
  • b) längere Zeit seinen sonstigen Verpflichtungen gegenüber des Vereins trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist;
  • c) sich eines groben oder wiederholten Vergehens gegen diese Vereinssatzung oder eines grob unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens oder sonstiger dem Ansehen des Vereins schädigenden Handlungen schuldig gemacht hat;
  • d) durch Vereinsauflösung.

Ein Ausschließungsbeschluss ist unter Anführung der Gründe dem Betreffenden schriftlich zuzustellen.

 

4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wird im Vorstand in geheimer Abstimmung entschieden. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder und Jugendmitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben kostenlosen Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.

 

2. Schülermitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Vorstandes zu Versammlungen zugelassen.

 

3. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den angesetzten Wettkämpfen, Spielen und überörtlichen Veranstaltungen für den Verein und an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilzunehmen. Sie haben den Anordnungen der jeweils hierfür Verantwortlichen Folge zu leisten.

 

4. Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in den vom Verein betriebenen Sportarten einem anderen Verein als aktives Mitglied anzugehören.

 

5. Fühlt sich ein Mitglied in den Vereinsangelegenheiten irgendwie benachteiligt, so soll es dies unverzüglich dem Vorstand anzeigen.
Dieser hat sich hierfür zu verwenden, dass die Beschwerden, soweit sie begründet sind, erforderlichenfalls unter Herbeiziehung der zuständigen Vereinsorgane auf dem raschesten Weg behoben werden.

 

 

 


C. Einnahmen, Ausgaben und Vereinsvermögen

 

 

§ 7 Einnahmen, Ausgaben des Vereins


1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • a) Beiträgen der Mitglieder,
  • b) Einnahmen aus Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen,
  • c) freiwilligen Spenden,
  • d) sonstigen Einnahmen wie Zuschüsse durch Kommune und Sportverbänden.

 

 

2. Die Beitragshöhe wird in den Abteilungen beraten und vom Vorstand beschlossen.

 

3. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

  • a) Verwaltungsausgaben,
  • b) Aufwendungen im Sinne des § 2 dieser Satzung
  • c) Aufwandsentschädigungen (Übungsleiter erhalten gegebenenfalls eine ihrem Arbeits- und Zeitaufwand entsprechende Aufwandsentschädigung) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand beschlossen.

 

4. Der LSV richtet ein gemeinnütziges Konto für die Abwicklung der Finanzgeschäfte ein. Insgesamt zwei Vorstandsmitglieder sind zeichnungsberechtigt.

 

5. Im Einzelfall kann der Vorsitzende über den Betrag von 250,-€ verfügen. Alle anderen größeren Ausgaben genehmigt der Vorstand.

 

6. Der Verantwortliche für Finanzen im Vorstand ist Träger der Finanzgeschäfte des LSV und berichtet zweimal jährlich auf Verlangen des Vorsitzenden über die Finanzlage.

 

7. Die Sportabteilungen erstellen jährlich ihren Finanzplan und beschließen ihn nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand des LSV. Dieser erstellt und beschließt einen Gesamtfinanzplan für den LSV.

 


§ 8 Vermögen


1. Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Die Einnahmen aus allen Veranstaltungen fließen dem Vereinsvermögen zu.

 

 

 

 

D. Organe und Verwaltung des Vereins

 


§ 9 Organe des Vereins


a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 


§ 10 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich nach Schluss des Geschäftsjahres zusammen. Der Vorstand beruft sie auf Beschluss ein. In dringenden Fällen kann der Vorstandsvorsitzende selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Auf schriftliches Verlangen und Angabe des Gegenstandes der Beratung von mindestens 1/10 aller ordentlichen Mitglieder muss der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

2. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in den Schaukästen.

 

3. Die Beschlussfassung geschieht mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, aber auf Wunsch von 1/3 der erschienenen Mitglieder geheim.

 

4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

5. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

  • a) Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden,
  • b) Sport- und Spielberichte der Sportabteilungen,
  • c) Kassenbericht und Bericht der Revisionskommission,
  • d) Entlastung des Vorstandes,
  • e) Neuwahl des Vorstandes gemäß §12, Abs.1,
  • f) Anträge.

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 11 Vorstand


1. Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus:

  • a) einem Vorsitzenden,
  • b) einem gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
  • c) einem Verantwortlichen für Finanzarbeit (kurz Kassenwart).
  • und aus folgenden weiteren Vorstandsmitgliedern:
  • d) einem Schriftführer,
  • e) einem Sportwart,
  • f) einem Verantwortlichen für Sportjugend.


2. Die Vorsitzenden regeln gegenseitig ihre Stellvertretung. Jedes Vorstandsmitglied kann sich durch seinen Stellvertreter stimmberechtigt vertreten lassen.

 

3. Die weiteren Vorstandsmitglieder regeln gegenseitig ihre Vertretung. Der Kassenwart kann sich ebenfalls von einem der weiteren Vorstandsmitglieder vertreten lassen.

 

4. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine pauschale Vergütung in maximal der Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale erhalten. Die genaue Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt

 

5. Ein Vorstandsmitglied kann, eine Aufwandsentschädigung erhalten, wenn es eine Leistung für den Verein erbringt, bei der es sich um keine übliche Vorstandsarbeit handelt (z.B. die Aufwandsentschädigung für die Durchführung von Übungsleitertätigkeiten).

 


§ 12 Wahl des Vorstandes


1. Die Wahl des Vorstandes wie unter § 11, Buchstaben a bis f, erfolgt alle zwei Jahre in der Mitgliederversammlung, Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied bestimmt der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger.

 

3. Eine Amtsenthebung ist nur durch Beschluss von ¾ aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.

 

4. Die Leitungen der Sportabteilungen werden analog zu § 11 gebildet. Die Mitgliederstärke ist Grundlage für die zahlenmäßige Besetzung der Leitung. Sie sollte möglichst eine ungerade Zahl besitzen, was für eine Abstimmung günstig ist.

 


§ 13 Befugnisse des Vorstandes


1. Der Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der LSV wird im Sinne der geltenden Gesetze vom Vorsitzenden und Verantwortlichen für Finanzarbeit vertreten. Stellvertreter sind die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Vereinsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnisse satzungsmäßig übertragen.

 

2. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Vorstandsvorsitzende Erklärungen abgeben, die den übrigen Vorstandsmitgliedern in der nächsten Sitzung umfassend mitzuteilen sind.

 

3. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, sowie die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand je nach Notwendigkeit, jedoch mindestens einmal im Quartal ein. Die Einberufung erfolgt per E-Mail, Brief oder Anruf des jeweiligen Vorstandsmitgliedes. Dasselbe gilt für den Fall, wenn fünf Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung beantragen. Die Einberufung hat dann innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, aber auf Wunsch von 1/3 der erschienenen Vorstandsmitglieder geheim. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Namentlich wird abgestimmt, wenn dies von einem Mitglied des Vorstandes gefordert wird.

 

4. Hält der Vorstandvorsitzende Beschlüsse der übrigen Vorstandsmitglieder für gesetzeswidrig, so ist er verpflichtet, den Beschluss auszusetzen und den Beratungsgegenstand erneut in der nächsten Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen.
Wenn fünf Vorstandsmitglieder Einwände dieser Art erheben, hat der Vorstandsvorsitzende im gleichen Sinne zu verfahren.

 

5. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Kassen- und Bankbericht zu erstatten.

 

6. Dem Schriftführer obliegt die Abfassung von Protokollen zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Protokolle sind vom Vorstandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

7. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind streng vertraulich, es sei denn, sie sind ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt.

 


§ 14 Ausschüsse


Der Vorstand ist berechtigt, für den ordentlichen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse auf Zeit oder Dauer einzusetzen.

 


§ 15 Revisionskommission


Anlässlich der Wahl des Vorstandes alle zwei Jahre wird auch eine Revisionskommission, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei ordentlichen Vereinsmitgliedern, gewählt.
Sie prüft jährlich mindestens einmal vor der Mitgliederversammlung Bücher, Belege und Kasse und erstattet darüber Bericht.

 

 

§ 16 Wahlen


1. Alle zwei Jahre wird durch den Vorstand ein eigener Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern, gebildet. Er leitet die Entlastung des Vorstandes ein und führt die anstehenden Wahlen durch.

 

2. Zur Wahl können nur ordentliche Vereinsmitglieder des LSV vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches oder mündliches Einverständnis der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

 

3. Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt geheim. Die übrigen Wahlen können mit Zustimmung der Versammlung per Akklamation erfolgen.

 

 

 

 

 

E. Schlussbestimmungen

 


§ 17 Datenschutz


Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 


§ 18 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmen aller anwesenden Mitglieder dies beschließt oder im Falle des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke. Die Sportabteilungen müssen vertreten sein.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Callenberg übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 


§ 19 Inkrafttreten


Diese Satzung wurde beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25. Juni 2021.
Sie tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz in Kraft.


Callenberg, den 25.06.2021